Bundesnetzagentur

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Logo der Bundesnetzagentur
Sitz der Bundesnetzagentur im Bonner Tulpenfeld
Außenstelle in Eschborn

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Sitz in Bonn, kurz Bundesnetzagentur (BNetzA), ist eine obere deutsche Bundesbehörde. Als oberste deutsche Regulierungsbehörde bestehen ihre Aufgaben in der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in sogenannten Netzmärkten. Eine weitere Aufgabe ist die Moderation von Schlichtungsverfahren. Die Bundesnetzagentur ist außerdem Wurzelbehörde nach dem Signaturgesetz.

Geschichte

Die Behörde ging aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervor und wurde am 1. Januar 1998 als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gegründet. Erster Präsident der Regulierungsbehörde war von 1998 an bis 2000 Klaus-Dieter Scheurle.

Im Sommer 2005 wurde der Behörde zusätzlich zur Regulierung der Telekommunikationsnetze die Zuständigkeit für die Energieregulierung (Strom und Gas) übertragen und wurde daher in Bundesnetzagentur umbenannt. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur zusätzlich für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur zuständig und trägt darum den vollständigen Namen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Aufgaben und Struktur

Die Behörde ist für den Wettbewerb auf den fünf Netzmärkten Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnverkehr verantwortlich.

Verwaltungssitz der Bundesnetzagentur ist die Bundesstadt Bonn. Die technische Zentrale liegt in Mainz. Die Agentur untersteht dienstlich und – überwiegend – fachlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), die Abteilung 7 (Schiene) untersteht fachlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Diese hat zehn Außenstellen und 25 den jeweiligen Außenstellen zugeordnete Standorte,[1] so dass eine bundesweite Flächenpräsenz gegeben ist. Aktueller Präsident der Bundesnetzagentur ist Jochen Homann der am 1. März 2012 die Nachfolge von Matthias Kurth antrat. Vorsitzender des Beirats ist Matthias Machnig. Die Bundesnetzagentur hatte 2011 rund 2500 Mitarbeiter.[2]

Telekommunikation

Messfahrzeug der Bundesnetzagentur

Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost in drei eigenständige Unternehmen wurde mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Behörde geschaffen, die die Regulierung der betroffenen Märkte zur Aufgabe hat. Wettbewerbern der ehemaligen Monopolisten soll damit Chancengleichheit eröffnet werden.

Zu ihren Aufgaben gehört die Prüfung und Genehmigung aller Tarifänderungen von Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt innehaben. Betroffen davon war bisher nur die Deutsche Telekom; diese hat versucht, unter Berufung auf diese Vorschrift gegen lokale Anbieter vorzugehen.

Die Bundesnetzagentur muss weiter dafür sorgen, dass der ehemalige Monopolist Konkurrenten alle Leistungen zu wirtschaftlich begründbaren Konditionen anbietet. Aus diesem Grund muss die Telekom Konkurrenten beispielsweise den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Last Mile) zu festgelegten Konditionen ermöglichen.

Neben der wettbewerbsrechtlichen Tätigkeit hat die Bundesnetzagentur auch Aufgaben im technischen Bereich. Die Bundesnetzagentur ist auch zuständig für die technische Regulierung in der Telekommunikation.

Von der Mitentwicklung neuer Technologien in Standardisierungsgremien bis hin zur Überprüfung der Geräte am Markt wird am gesamten Technologiezyklus partizipiert. Die Mitarbeit in Standardisierungsorganisationen trägt dazu bei, dass dort die Regulierungsziele berücksichtigt werden. Die Mitarbeit in der Standardisierung dient der Förderung der Entwicklung von offenen und interoperablen Standards und Schnittstellenbeschreibungen. Hierdurch wird der Wettbewerb gefördert. Die Bundesnetzagentur arbeitet u. a. bei ETSI (European Telecommunications Standards Institute), ITU-T (International Telecommunications Union) und DVB (Digital Video Broadcasting) mit.

Die Bundesnetzagentur ist u. a. für die Anwendung der EU-Richtlinien 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie) und 2004/108/EG (EMV-Richtlinie) in Deutschland zuständig, die in die deutschen Gesetze EMVG[3] und FTEG[4] umgesetzt werden. Gemäß dem europäischen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten sollen die EU-Mitgliedstaaten eine effiziente Marktüberwachung durchführen, um die Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen. Da die Zuständigkeit der Marktaufsichtsbehörden räumlich beschränkt ist, die grundlegenden Anforderungen aber im gesamten EU-Binnenmarkt identisch sind und einheitlich auslegt und angewendet werden sollten, arbeitet die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur mit dem Zoll und anderen Marktaufsichtsbehörden im In- und Ausland zusammen.

Aufgabe der Bundesnetzagentur ist u. a., eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherzustellen. Verbraucher können bei Funkstörungen die Bundesnetzagentur einschalten, die den Fall untersucht und entsprechend der Sachlage und den gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung der Störung tätig wird. Entsprechende Parameter für die Funkverträglichkeit werden bereits bei der Erstellung der entsprechenden Normen von Betriebsmitteln mit erarbeitet.

Die Bundesnetzagentur prüft elektronische Geräte auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit. Alle ortsfesten Funkstellen mit einer Sendeleistung von mehr als 10 Watt EIRP werden vor der Betriebsaufnahme seitens der Bundesnetzagentur auf die Einhaltung der Grenzwerte ihrer abgestrahlten elektromagnetischer Felder kontrolliert. Das entsprechende Verfahren ist in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vorgegeben.

Ein ebenso wichtiger Aspekt für Funkstellen ist die Frequenzordnung. So wurden z. B. die Frequenzen UMTS öffentlichkeitswirksam versteigert, aber darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur den Frequenznutzungsplan auf, in dem das komplette Frequenzspektrum den verschiedenen Funkdiensten zugewiesen wird. So z. B. die Amateurbänder für den Amateurfunkdienst, Betriebsfunk an Unternehmen und einzelne Frequenzen an Radiostationen bzw. Rundfunkanstalten.

Bei den Funkdiensten, bei denen eine Prüfung zur Teilnahme an dessen Funkverkehr vorgeschrieben ist, werden solche Prüfungen von der Bundesnetzagentur abgenommen. Das sind z. B. die Prüfungen für den Flugfunk und für die Amateurfunkzeugnisse für den Amateurfunkdienst. Die Prüfungen für den Seefunkdienst sind zum Teil in die Hände der Segelsportverbände gelegt worden. Die Zuteilung der Rufzeichen für die Funkdienste wird von der Bundesnetzagentur vorgenommen.

Auf dem Telefonsektor stellt die Bundesnetzagentur z. B. Regeln für die Vergabe von Rufnummern (beispielsweise für 0900-Mehrwertdienste oder 118-Auskunftsdienste) auf.

Weiter ist die Bundesnetzagentur zuständige Behörde nach dem Signaturgesetz. Ihr müssen Anbieter qualifizierter Digitaler Zertifikate unter anderem die Aufnahme des Betriebs anzeigen und hierbei ein detailliertes Sicherheitskonzept vorlegen.

Die Anbieter können sich bei ihr auch akkreditieren lassen. Hierfür werden die Anbieter und die von ihnen eingesetzte Technik umfassend auf Sicherheitsrisiken überprüft. Für akkreditierte Anbieter stellt die Bundesnetzagentur das amtliche Wurzelzertifikat aus, sie ist die Root-CA (Wurzelinstanz) für die Bundesrepublik Deutschland. In dieser Eigenschaft wirkt die Bundesnetzagentur auf nationaler und internationaler Ebene auch an der Standardisierung von Signaturverfahren und -zertifikaten mit.

Nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TKG hat derjenige, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung angeordneter Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) mit den Vorschriften der TKÜV und der technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG übereinstimmen. Dazu hat er der Bundesnetzagentur auch die Prüfung vor Ort zu ermöglichen.[5]

§ 67 Abs. 1 TKG[6] ermächtigt die Bundesnetzagentur schließlich auch, die Einhaltung sonstiger Gesetze zu überwachen. Dies betrifft insbesondere den Verbraucherschutz, aber der Gesetzeswortlaut ist sachlich unbeschränkt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat wiederholt entschieden, dass die Bundesnetzagentur nach § 67 TKG auch Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen ahnden kann, die überhaupt keinen Bezug zur Telekommunikation aufweisen (z. B. 13 B 668/08 vom 25. Juni 2008[7], 13 B 1397/08 und 13 B 1395/08 vom 26. September 2008).

Durch den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17.12.2013 wurde die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur in Bezug auf das Telekommunikationsrecht aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.[8]

Post

Auch bei Unregelmäßigkeiten in der Brief- oder Paketzustellung ist die Bundesnetzagentur unmittelbarer Ansprechpartner für Jedermann. Die Behörde ist verpflichtet, den Beschwerden nachzugehen.

Strom- und Gasversorgungsnetz

Mit Umsetzung der europäischen Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas für mehr Wettbewerb im Energiemarkt wurde 2005 das Energiewirtschaftsgesetz überarbeitet und der Bundesnetzagentur umfangreiche Befugnisse über die deutsche Energiewirtschaft für die Strom- und Gasmärkte eingeräumt.

Ihre wesentliche Aufgabe ist dabei die Kontrolle und Genehmigung der Netznutzungsentgelte und der Schaffung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromversorgungs- und Gasnetzen, die sich im Eigentum der Energieversorgungsunternehmen befinden. Dazu wurde die Organisationsstruktur im Bereich Strom und Gas denen der Telekommunikations- und Postbereiche angepasst. So führen insgesamt zwölf Referate und fünf Beschlusskammern die durch den Aufbaustab begonnene Arbeit fort.

Die Bundesnetzagentur teilt sich die Zuständigkeit in vielen Bereichen mit den Bundesländern, für Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden und mit Versorgungsnetzen innerhalb der Landesgrenzen sind die Landesregulierungsbehörden zuständig. Sieben Bundesländer wiederum haben ihre Aufgaben im Rahmen einer Organleihe an die Bundesnetzagentur übertragen, welche dann im Namen der Landesregulierungsbehörde tätig wird. Dies sind Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Damit werden ca. 80 Prozent des Gas- und 90 Prozent des Strommarktes von ihr überwacht.

Eisenbahninfrastruktur

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur auch für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur und zu Dienstleistungen zuständig. Eine detaillierte Rechtsvorschrift hierzu ist die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung, EIBV). Der gesetzliche Rahmen ergibt sich aus dem [Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), hier insbesondere die §§ 14 ff. AEG[9].

Am 15. Mai 2006 kam der Eisenbahninfrastruktur-Beirat der Bundesnetzagentur zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Ihm gehören je neun Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates an, die auf Vorschlag der beiden Häuser von der Bundesregierung für zwei Jahre berufen werden. Nach § 35 AEG[10] hat er unter anderem die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei ihren Aufgaben zu unterstützen.[11]

Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur seit 1. März 2012

Präsidenten

  • Klaus-Dieter Scheurle (1. Januar 1998 bis 2000)
  • Matthias Kurth (2001 bis 29. Februar 2012)
  • Jochen Homann (seit 1. März 2012)

Kritik

Im Zuge der Einführung des Mobilfunkstandards LTE wurde die Bundesnetzagentur mehrfach kritisiert, die Anträge der Mobilfunkanbieter nicht schnell genug zu bearbeiten. Alleine der Netzbetreiber Vodafone beschwerte sich über 4700 Anträge, die überfällig seien und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen bearbeitet wurden. Aufgrund der anhaltenden Kritik stockte die Bundesnetzagentur die Zahl der Mitarbeiter in der Prüfungsstelle auf.[12]

Literatur

  • Ralf Röger: Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als zukünftiger Energiemarktregulierer − Eine regulierungsrechtliche Bestandsaufnahme, Die Öffentliche Verwaltung 2004, S. 1025-1035.

Weblinks

Einzelnachweise


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Quelle: Wikipedia!


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