Mobiler Landfunkdienst: Unterschied zwischen den Versionen
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* VHF-Truppenfunk | * VHF-Truppenfunk | ||
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''Siehe auch [[BOS-Funk]]'' | |||
Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL). | Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL). | ||
== Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland) == | == Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland) == | ||
Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, [[Jedermannfunk]], Mobilfunk/Handy/ | Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, [[Jedermannfunk]], Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung ([[Elektromagnetische Verträglichkeit|EMV]]) der Kfz-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen. | ||
Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. | Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. | ||
Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen: | Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen: | ||
:''Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. (§ 23 Abs. 1a StVO'' | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
Aktuelle Version vom 1. Juli 2023, 08:19 Uhr
Der Mobile Landfunkdienst ist gemäß Definition der Internationalen Fernmeldeunion[1] ein Funkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen.
Frequenzen
Im Frequenzbereichszuweisungsplan der Bundesrepublik Deutschland sind dem Mobilen Landfunkdienst insgesamt 22 Frequenzteilbereiche von 1.606,5 kHz bis 148 MHz zugewiesen, in denen für zivile und militärische Nutzer, aber auch für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Einzelfrequenzen oder Frequenzkanäle zugeteilt werden können.
Beispiele
- Betriebsfunk
- Polizeifunk
- BOS-Funk
- Global System for Mobile Communications (GSM)
- VHF-Truppenfunk
BOS-Funk
Siehe auch BOS-Funk Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).
Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland)
Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung (EMV) der Kfz-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.
Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen:
- Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. (§ 23 Abs. 1a StVO
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ World Radiocommunication Conference, 9. Juni – 4. Juli 2003, Genf, Final Acts.