Mobiler Landfunkdienst: Unterschied zwischen den Versionen

Aus UTDX-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''''Achtung! Dieser Artikel befindet sich derzeit noch in der fachlichen Überarbeitung bzw. im Lektorat!''''' ---- File:Bundesarchiv Bi…“)
 
Zeile 13: Zeile 13:
== Beispiele ==
== Beispiele ==
* [[Betriebsfunk]]
* [[Betriebsfunk]]
* [[Polizeifunk]]
* Polizeifunk
* [[BOS-Funk]]
* [[BOS-Funk]]
* [[Global System for Mobile Communications]] (GSM)
* Global System for Mobile Communications (GSM)
* VHF-Truppenfunk
* VHF-Truppenfunk


== BOS-Funk ==
== BOS-Funk ==
{{Hauptartikel|BOS-Funk}}
''Siehe auch [[BOS-Funk]]''
Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).
Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).


== Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland) ==
== Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland) ==
Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, [[Jedermannfunk]], Mobilfunk/Handy/[[Autotelefon]]) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung ([[Elektromagnetische Verträglichkeit|EMV]]) der Kfz-Elektronik die allgemeine [[Betriebserlaubnis]] (ABE) erlöschen.
Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, [[Jedermannfunk]], Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung ([[Elektromagnetische Verträglichkeit|EMV]]) der Kfz-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.


Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen.
Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen.
Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen: {{Zitat|Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.|Quelle=§ 23 Abs. 1a [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] }}
Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen:  
:''Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. (§ 23 Abs. 1a StVO''


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 3. März 2014, 13:34 Uhr

Achtung! Dieser Artikel befindet sich derzeit noch in der fachlichen Überarbeitung bzw. im Lektorat!


Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes:
Mob. Landfunkstelle mit Dachantenne für Vertikal-Abstrahl-Charakteristik (NVIS) der Reichswehr (1928).
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes:
Polizeifunkgerät, 1969
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes:
VHF-Militärfunkgerät AN/PRC-77
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes:
Tetrapol-Antenne, 2011

Der Mobile Landfunkdienst ist gemäß Definition der Internationalen Fernmeldeunion[1] ein Funkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen.

Frequenzen

Im Frequenzbereichszuweisungsplan der Bundesrepublik Deutschland sind dem Mobilen Landfunkdienst insgesamt 22 Frequenzteilbereiche von 1.606,5 kHz bis 148 MHz zugewiesen, in denen für zivile und militärische Nutzer, aber auch für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Einzelfrequenzen oder Frequenzkanäle zugeteilt werden können.

Beispiele

BOS-Funk

Siehe auch BOS-Funk Im Einsatz, insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen, ist es erforderlich, dass ein organisationsübergreifender Informationsaustausch erfolgen kann. Hierzu wird der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) genutzt. Dieser gehört zum nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst (nömL).

Funken in Kraftfahrzeugen (Deutschland)

Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen ab Baujahr 1995 ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch die mögliche Beeinflussung (EMV) der Kfz-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.

Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung usw.), BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen:

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist. (§ 23 Abs. 1a StVO

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. World Radiocommunication Conference, 9. Juni – 4. Juli 2003, Genf, Final Acts.

Quelle