Sperrgebiet

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Typisches Sperrzonen-Schild, wie es z. B. bei der Bundeswehr Anwendung findet
Der Truppenübungsplatz Allentsteig ist ein militärisches Sperrgebiet

Als Sperrgebiet (englisch: Restricted Area, Synonym: Sperrzone[1][2] seltener: [engl.: Exclusion zone]) wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Gelände oder Areal bezeichnet, das für die Zivilbevölkerung überhaupt oder zeitweise nicht zugänglich ist. Dazu zählen beispielsweise ehemalige Munitionsanstalten oder heutige Truppenübungsplätze.

Es gibt auch Sperrgebiete, in denen lediglich bestimmte zoll-technische Vorschriften zu beachten sind, wie im Freihafen oder in Zollgrenzbezirken.

Arten

Tierseuche-„Sperrbezirk“ der Insel Riems in Mecklenburg-Vorpommern

Die meisten Sperrgebiete sind militärischer Natur (beispielsweise heutige Truppenübungsplätze oder frühere Grenzsicherungsanlagen). Sie können aber auch zeitweise eingerichtet werden und dem Schutz von Gipfeltreffen vor Störern dienen. Die größte Akzeptanz in der Bevölkerung finden Sperrgebiete, die dem Natur- und Artenschutz dienen.

Ebenso kann durch militärische (Raubkammer) oder chemische Altlasten (Seveso) wie auch durch atomare Unfälle kontaminiertes Gelände zum Sperrgebiet erklärt werden, wie dies nach der Katastrophe von Tschernobyl geschehen ist.

Sperrgebiete werden auch eingerichtet, wenn größere nicht-militärische Raketen gestartet werden oder Sprengungen durchgeführt werden. Hierbei kann das Sperrgebiet temporärer oder permanenter Natur sein. Permanente Sperrgebiete gibt es zudem im Umkreis von Anlagen der Wasserversorgung, um diese vor Verunreinigungen zu schützen.

Sperrgebiete können ganz oder teilweise umzäunt sein. In diesen Fällen ist nicht immer ein Unterschied zu einem Betriebsgelände, das nur von entsprechenden Mitarbeitern betreten werden darf, erkennbar. Militärische Sperrgebiete, in denen Truppenübungen stattfinden, sind im Unterschied zu anderen militärischen Arealen, wie Kasernen, Flugplätzen oder Depots meist nicht eingezäunt, sondern durch Hinweisschilder wie Militärisches Sperrgebiet bzw. Militärischer Sicherheitsbereich gekennzeichnet, auf denen verwiesen wird, dass bei unbefugtem Betreten desselben von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden kann. Erweitert wird das Sperrgebiet durch die so genannte Sperrzone. Dort ist oft das Fotografieren untersagt, und es können unvermittelt Kontrollen durch zuständiges Personal durchgeführt werden. Eines der berühmtesten militärischen Sperrgebiete ist die Area 51 in den USA.

Daneben existieren auch Sperrgebiete auf See. Sie sind z. T. durch Tonnen gekennzeichnet und auf Seekarten verzeichnet. Um die Gebiete der Offshore-Windparks in der deutschen Nord- und Ostsee befindet sich eine 500-m-Sicherheitszone, deren Befahrbarkeit durch eine Allgemeinverfügung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord bzw. Nordwest geregelt ist.

Im Kriegsfalle wird als Sperrgebiet ein Seegebiet bezeichnet, das von einer der kriegsführenden Parteien zum Kriegsgebiet erklärt wurde und in dem Schiffe jeglicher Art ohne Warnung angegriffen und versenkt werden. Dieses ist besonders als Warnung an Nationen gedacht, die versuchen, das Gebiet zu durchqueren, auch wenn sie nicht zu den Kriegsgegnern zählen, um den Feind mit Material zu versorgen.

Luftfahrt

Eine Flugverbotszone (engl.: no-fly zone, kurz NFZ) ist ein Luftraum, in dem aus militärischen Gründen sämtliche Flugbewegungen von Luftfahrzeugen verboten sind. Ausnahmen können dabei beispielsweise zur Durchsetzung des Flugverbots und für humanitäre Zwecke vorgesehen werden.

Lufträume, die ein Staat über dem eigenen Hoheitsgebiet für Flüge restriktiert (z. B. wegen militärischer Operationen, aus Sicherheitsgründen, bei politischen Anlässen), bezeichnet man dagegen als Luftsperrgebiete bzw. Flugbeschränkungsgebiete. Für den Flugverkehr gesperrte Gebiete werden auf Luftfahrtkarten mit P (nach dem Englischen prohibited) gekennzeichnet, z. B. LI-P243 (Südeuropa – Italien – Sperrgebiet Nr. 243 Roma [Città del Vaticano]). Diese Sperrgebiete sind definiert durch Grenzen in der Karte sowie Unter- und Obergrenze. In Deutschland gibt es derzeit keine solchen Gebiete, dort werden lediglich Flugbeschränkungsgebiete eingerichtet.

Literatur

  • Bundesministerium für innerdt. Beziehungen (Hrsg.): Die Sperrmassnahmen der DDR vom Mai 1952 : Die Sperrmassnahmen der Sowjetzonenregierung an der Zonengrenze und um Westberlin. Faksimilierter Nachdruck d. Weissbuches von 1953, Wullenwever, Lübeck 1953, DNB 891507477
  • Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hrsg.): Der Bau der Mauer durch Berlin : die Flucht aus der Sowjetzone und die Sperrmaßnahmen des kommunistischen Regimes vom 13. August 1961 in Berlin. Faks.-Nachdr. d. Denkschrift von 1961, 1. ergänzte Aufl., Roco-Druck, Wolfenbüttel 1988, OCLC 180482809
  • Microsoft Corporation (Redmond, Wash.): Microsoft-Encarta-Weltatlas 2000 [Elektronische Ressource]. Microsoft Germany, Unterschleißheim 2001, DNB 019890737}}, [http://worldcat.org/oclc/163521889 OCLC 163521889
  • Robert Lebegern: Zur Geschichte der Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze 1945–1990, Sonderausgabe, Herausgeber: Landeszentrale für Politische Bildung Thüringen (LZT), Erfurt 2002, 3-931426-62-9
  • Annette Zwahr (redaktionelle Leitung): Brockhaus-Enzyklopädie [Medienkombination] : in 30 Bänden. Band 25 SELE–SPOS, 21. völlig neu bearbeitete Auflage. Brockhaus, Leipzig/Mannheim 2006, ISBN 978-3-7653-4125-0, ISBN 3-7653-4125-8, S. 735.
  • Michael Ploenus: Geschichten aus Zonenrand- und Sperrgebiet, in: Gerbergasse 18, Thüringer Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte und Politik, Hrsg.: Geschichtswerkstatt Jena e. V. in Zusarb. mit dem Landesbeauftragten Thüringen für die Stasi-Unterlagen, Forum für Geschichte und Kultur, Heft 56 - Ausgabe I, Jena 2010, DNB 018375545

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Abkürzung im militärischen Bereich in der Schweiz: Spzo
  2. Lexikonredaktion des VEB Bibliographisches Institut Leipzig. Leitung: Annette Zwahr; Helga Weck (Hrsg.): BI-Elementarlexikon: in 2 Bänden. Band 2 Lane–Z, 2. durchgesehene Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, ISBN 3-323-00056-0, S. 430

Quelle