Betriebsfunk

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Der Betriebsfunk, auch industrieller Betriebsfunk, ist eine Sammelbezeichnung für Funkanwendung, die dem Mobilen Landfunkdienst zugeordnet werden können. In Deutschland laufen diese Funkanwendungen auch unter der Bezeichnung nichtöffentlichen mobilen Landfunk (nÖmL) und sind in verschiedene Anwendungsbereiche nach zivilen Bedarfsträgergruppen unterteilt. Bedarfsträger sind u. a. Handels-, Handwerks- und Gewerbebetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts, Sportvereine sowie Dienstleistungsunternehmen. Dabei kommen in der Regel mobile Landfunkstellen zum Einsatz. Die betreffenden militärischen Funkanwendungen bzw. die der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben laufen unter der VO Funk-konformen Bezeichnung Mobiler Landfunkdienst.

(Siehe hierzu auch: Hausfunkanlage).

Individuelle Genehmigung bzw. Verbundnutzung

Bislang musste jeder Nutzer für sich bzw. seine Firma eine individuelle nicht übertragbare Lizenz beantragen. Hierfür musste er dann die für eine gute Reichweite entscheidende Feststation selbst errichten. Seit 2009 besteht erstmals auch die Möglichkeit, eine Genehmigung zur Verbundnutzung zu erhalten. Ein Dienstbetreiber kann jetzt eine Relaisstation an einem exponierten Standort errichten und deren Mitbenutzung an andere Nutzer vermieten. Dies entspricht dem in den USA seit Jahrzehnten bekannten Prinzip des Community repeaters.

Analoger und digitaler Betriebsfunk

Im bisherigen analogen Betriebsfunk gab es nur die Möglichkeit, Sprache zu übertragen. Verschiedene Reglementierungen in der ehemaligen VornöFa[1] zielten darauf ab, das Monopol der damaligen Deutschen Bundespost zu festigen. Es war für den durchschnittlichen Gewerbetreibenden verboten:

  • Sprech- & Datenverkehr zwischen Feststationen (Hinterziehung von Telefongebühren)
  • Relaisstationen zu Reichweitenverbesserung
  • sich gegen Abhören mit Sprachverschleierung zu wehren (Abhörermöglichung).

Mit der 2009 erfolgten Zulassung digitaler Betriebsarten im Betriebsfunk mit der neuen Verwaltungsvorschrift[2] entfallen erstmals die obigen Einschränkungen. Sprechfunkkanäle können jetzt ohne Einschränkung sowohl für Datenfunk als auch für Festfunkverbindungen eingesetzt werden. Sprachverbindungen können mit einem individuellen Schlüssel gegen ungewollte Mithörer bzw. Mitbewerber (z. B. im Taxifunk) gesichert werden.

Es kann jetzt zwischen zwei konkurrierenden Standards gewählt werden:

Rautenplan als Grundlage der Frequenzzuteilung

Ein Funknetz des Betriebsfunks besteht in der Regel aus einer ortsfesten Funkanlage mit einer Anzahl dazugehöriger mobiler Funkstellen (Fahrzeugfunkanlagen, Handfunkgeräte und Funkmeldeempfänger). Für ein Betriebsfunknetz wird gewöhnlich ein Funkversorgungsbereich mit einem Radius von 10 bis 19 km genehmigt. Das Limit nach VornöFa sind 100 Funkgeräte je Kanal. Ein Bedarfsträger (Firma, Verein, ...) erhält in der Regel eine Frequenz (einen Kanal) zugeteilt.

Rautenplan: In jeder Richtung liegen zwei andere Rauten zwischen zwei Rauten gleicher Frequenz

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurde auf der Karte mit einem rautenförmigen Muster, genannt „Rautenplan“, überzogen.[4]

Jeweils neun Frequenzzuteilungsgebiete sind als „Kleinrauten“ nach einem bestimmten Schema nummeriert und bilden eine „Großraute“. Die zur Verfügung stehenden Frequenzen sind auf die neun Frequenzzuteilungsgebiete in jeder „Großraute“ aufgeteilt. Mit diesem Schema wird erreicht, dass in einem bestimmten Frequenzzuteilungsgebiet genutzte Frequenzen erst in Wiederholungsgebieten mit einem bestimmten Mindestabstand erneut eingesetzt werden. Die Größe und die Anzahl der Rauten sind so gewählt, dass die zur Nutzung in einer Kleinraute mit standardisierten Parametern (Strahlungsleistung und Antennenhöhe) zugeteilten Einzelfrequenzen in Frequenzwiederholungsgebieten im Allgemeinen nur noch mit geringen Störfeldstärken auftreten.

Nicht rautengebundene Funkanlage

Funknetzen ohne ortsfeste Funkanlage wird ein geografisches Gebiet genehmigt, z. B. Landkreis Merseburg-Querfurt oder bundesweit. Diese Baustellen-Wanderfrequenzen können teilweise überlaufen sein, da es nur wenige gibt. Handfunkgeräte ohne Feststation erhalten fast immer diese Frequenzen, während sie bei Geräten aus rautengebundener Genehmigung zusätzlich genehmigt werden können.

Genehmigung

Die Genehmigung für ein Betriebsfunknetz erteilt die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur (BNetzA), vormals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). In der Genehmigung werden die Betriebsfrequenz, der Standort der ortsfesten Funkanlage, die Antennenhöhe, die Antennenart und die abgestrahlte Sendeleistung festgelegt.

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung[5] legt 130 € Anmeldegebühren je Funknetz sowie etwa 1,25 bis 15,00 € je Funkgerät fest. Die Gebühren sind also nicht abhängig von der Anzahl der genehmigten Funkkanäle, sondern nur von der Anzahl der angemeldeten Geräte. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur die tatsächlichen Kosten, die mit der Frequenzzuteilung und Überwachung zusammenhängen, auf die Funkteilnehmer umzulegen sind. Die Gebühren werden jährlich neu errechnet.[1]

Frequenzzuteilungen für den Betriebsfunk

In Deutschland werden Frequenzen aus folgenden Frequenzbereichen zugeteilt:

8-Meter-Band 34,75 MHz … 34,95 MHz
4-Meter-Band 68,00 MHz … 87,50 MHz
2-Meter-Band 146,00 MHz … 174,00 MHz
70-cm-Band 440,00 MHz … 470,00 MHz

Wegen der begrenzten Anzahl von Funkfrequenzen erfolgt eine Zuteilung im Allgemeinen zur gemeinschaftlichen Nutzung der Frequenz mit anderen Genehmigungsinhabern. Die VornöFa gibt als Limit 100 Funkgeräte je Kanal und Planquadrat (Raute) vor. Um trotzdem nur die eigenen Geräte zu hören und Fremde auszusperren, werden verschiedene Rufverfahren angewandt. In Europa sehr beliebt ist das 5-Ton-Folge Verfahren, außerhalb wird meist mit CTCSS oder 2-Ton-Ruf gearbeitet.

Funk im KFZ

Funkgeräte sind nach Ansicht des bayerischen Innenministeriums kein sicherheitsrelevantes Zubehör, das bestimmte europäische Vorschriften erfüllen müsste.[6]

Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk, BOS-Funk (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 „Nichtöffentliche Funkanwendungen; Vorschriften für das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen“ (VornöFa), Band 1, Ausgabe 1991, mit Berichtigungsdienst bis 1994, Herausgegeben vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation, Bonn
  2. Bundesnetzagentur.de: Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk (VVnömL), 9. Juni 2011, (PDF 700kB)
  3. digital Private Mobile Radio in der engl. Wikipedia
  4. Quelle: [Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/12998/publicationFile/3997/NichtOeffMobilLandFunkVVNoemL_Id18297pdf.pdf]
  5. juris.de: Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
  6. Einbau von BOS-Funkanlagen und -Geräten in Feuerwehr- und Katastrophenschutzfahrzeugen, Veröffentlichung des bayerischen Innenministeriums (PDF 16 kB)

Quelle